
Dass Schornsteinfeger Glück bringen sollen, halten viele für Aberglauben. Dabei ist das nicht von der Hand zu weisen – auch wenn es weniger mit Glück als mit guter Handwerksarbeit zu tun hat. Denn ohne Schornsteinfeger wäre unser Leben um einiges kälter, teurer und unsicherer.
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Aufgaben eines Schornsteinfegers
Manch einer fragt sich, warum es überhaupt noch Schornsteinfeger gibt. In Zeiten modernen Heizens, in denen Rohre und Schornsteine nicht mehr verrußen, ist der Beruf doch längst überholt. Aber das ist ein Trugschluss. Nie war der Beruf des Schornsteinfegers so vielfältig und so gefragt wie heute. Die Aufgaben lassen sich in vier Bereiche unterteilen:
- Brandschutz:
Die ursprünglichste Aufgabe, die ein Schornsteinfeger zu erfüllen hatte. Als eine flächendeckende Überprüfung aller Feuerungsanlagen eingeführt wurde, konnte die Brandgefahr signifikant reduziert werden. Verunreinigungen werden seitdem rechtzeitig entdeckt und behoben. - Sicherheit:
Heute übernimmt die Heizungsanlage das Denken. Trotzdem: Obwohl das Heizen heute so sicher ist wie nie, ist niemand vor Fehlern im System gefeit. Es kommt noch immer zu schweren, manchmal tödlichen Vorfallen durch ausströmendes CO. Der Schornsteinfeger sorgt mit regelmäßigen Messungen für ein Maximum an Sicherheit in rund 30 Millionen Haushalten in Deutschland. - Umweltschutz:
In den 1970er Jahren wurde die 1. Bundes-Immisionsschutzverordnung (BImSchV) erlassen. Seither werden die Emissionen in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Der Ausstoß von Schadstoffen konnte so um 80 Prozent gesenkt werden. 14 Millionen Anlagen werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie effizient, emissionsschonend und umweltverträglich heizen. - Beratung:
Ein Schornsteinfeger ist gleichzeitig Energieberater und kann in allen Belangen rund ums Heizen beraten. Egal ob Modernisierung oder Neubau: Er zeigt, wie Energie und damit bares Geld gespart werden kann. Darüber hinaus kann er auch sagen, welche Fördermöglichkeiten infrage kommen.
Ein Schornsteinfeger überprüft die Abgaswerte der Heizung und reinigt gegebenenfalls die Leitungen. Er ersetzt aber nicht die Wartung durch den Heizungsbauer, der die gesamte Anlage überprüft und damit die Lebensdauer verlängert.
Verordnungen im Schornsteinfegerhandwerk
Die Aufgaben sind in zwei Verordnungen festgelegt:
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
- Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
Kehr- und Überprüfungsordnung
Sie regelt die Betriebssicherheit und den Brandschutz einer Anlage. Dazu zählt die Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts in den Abgasen. Der Schornsteinfeger stellt außerdem sicher, dass die Abgase ungehindert abziehen können. Er überprüft Kamine, Schornsteine und Abgasleitungen und reinigt sie gegebenenfalls. Die Arbeiten muss er in ein sogenanntes Kehrbuch eintragen. In bestimmten Abständen führt er eine Feuerstättenschau durch. Wenn er Mängel feststellt, muss er diese den zuständigen kommunalen Behörden melden.
Die Tätigkeiten werden als hoheitliche Aufgaben definiert. Das bedeutet, dass sie nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden dürfen.
Bundes-Immissionsschutzverordnung
In der BImSchV sind die Aufgaben und Grenzwerte für Umwelt- und Klimaschutz festgelegt. Der Schornsteinfeger misst den Wärmeverlust von Gas- und Ölheizungen.
In Ölheizungsanlagen muss er neben dem CO-Wert auch die Rußzahl sowie Ölrückstände in der Abluft ermitteln. Anhand dieser Wert lässt sich eine Aussage über die Effizienz der Anlage treffen. Sind sie zu hoch, verbraucht die Heizung nicht nur übermäßig viel Energie. Außerdem wird die Umwelt unnötig belastet. Das gleiche gilt für Heizkessel für feste Brennstoffe wie Holzpellets. Bei diesen ermittelt der Schornsteinfeger die CO- und die Staubbelastung.
Welche Anlagen wartet ein Schornsteinfeger?

Ein Kaminkehrer ist nicht nur für klassische Zentralheizungen verantwortlich, die mit Gas, Öl oder Feststoffen betrieben werden. Ihm obliegt die Kontrolle aller Einrichtungen in einem Gebäude, die mit Verbrennung arbeiten. Dazu zählen auch Zimmerkamine, Einzelöfen und Gasdurchlauferhitzer.
Heizungen mit Wärmepumpe, Gebläseheizungen oder Blockheizkraftwerke müssen von einem Bezirksbevollmächtigten abgenommen werden. Inwieweit diese regelmäßig gewartet werden müssen, wird im Einzelfall geprüft.
Prüfungsintervalle
Wie oft eine Heizungsanlage kontrolliert werden muss, hängt von der Heizungsart ab. Die Durchführung ist gesetzlich verpflichtend. Wird die Frist versäumt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Bei wiederholter Versäumnis und/oder gravierenden Mängeln kann die ganze Anlage still gelegt werden.
- Ölheizung und Ölbrennwertheizung: Diese müssen jährlich geprüft und gekehrt werden. Bei Kesseln, die älter sind als 12 Jahre, erfolgt die Messung alle zwei Jahre. Bei jüngeren Brennkesseln reicht eine Messung alle drei Jahre.
- Gasheizung: Kehren und Prüfen jährlich, Messung alle zwei bzw. drei Jahre.
- Dreimal im Jahr muss der Festbrennstoffkessel gekehrt und geprüft werden. Die Messung wird, unabhängig vom Alter des Kessels, alle drei Jahre durchgeführt.
Seit 2013 besteht die Möglichkeit, den Schornsteinfeger für diese Arbeiten frei zu wählen. Er muss lediglich im Schornsteinfegerregister beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) registriert sein. Seitdem obliegt es jedem Anlagenbetreiber selbst, sich um einen fristgerechten Termin zu kümmern.
Die Feuerstättenschau
Zusätzlich zu den Kontrollen der Feuerungsanlage selbst muss eine Überprüfung der gesamten Feuerstätte vorgenommen werden. Die damit erhobenen Daten werden registriert. So kann der Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen, ob alle Anforderungen eingehalten wurden. Die Feuerstättenschau muss in sieben Jahren zweimal durchgeführt werden. Der Abstand zwischen beiden Terminen muss mindestens drei Jahre betragen.
In der Feuerstättenschau enthalten sind nach 1. BImSchV folgende Inspektionen:
- Ofenrohre und Abgasanlagen auf Dichtheit
- Brandschutzabstände zu brennbaren Bauteilen um die Anlage
- technischer Zustand
- Vorhandensein von Leitern oder anderen Sicherheitsvorrichtungen, die für Schornsteinarbeiten benötigt werden
- Aufstellraum: Qualität von Brennstoffversorgung und Verbrennungsluft
Nach einer Feuerstättenschau ergeht ein Feuerstättenbescheid. Dieser wird vom Bezirksschornsteinfeger ausgestellt und gibt Auskunft über festgestellte Mängel. Er legt darüber hinaus fest, welche Instandsetzungen durchgeführt werden müssen, und enthält allgemeine Informationen zur Anlage und Terminen.
Kosten für hoheitliche Tätigkeiten

Die Durchführung der Feuerstättenschau und das Ausstellen des Feuerstättenbescheids zählt zu den hoheitlichen Tätigkeiten. Ihre Berechnung ist in der KÜO genau festgelegt. Der Betrag wird nicht in Euro angegeben, sondern setzt sich aus Arbeitswerten zusammen. Ein Arbeitswert hat einen Gegenwert von 1,05 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Feuerstättenschau
Für jedes Gebäude wird eine Grundgebühr fällig, die mit 11,7 Arbeitswerten angegeben ist. In dieser Gebühr ist die erste Nutzungseinheit bereits enthalten. Jede weitere Nutzungseinheit schlägt mit 4,0 Arbeitswerten zu Buche. Für die Inspektion von Abgasanlagen wird eine Arbeitseinheit pro angefangener und voller Meter verrechnet.
Ist die Anlage schwer zugänglich, kommt ein Arbeitswert von 0,7 hinzu. Wurde eine Begehung mindestens fünf Arbeitstage vor der Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund durch den Anlagenbetreiber verhindert, wird eine Strafe von 10 Arbeitswerten pro Nutzungseinheit fällig.
Feuerstättenbescheid
Die einmalige Ausstellung des Bescheids für bis zu drei Feuerungsanlagen wird mit 10 Arbeitswerten angesetzt. Für jede weitere Anlage kommen zwei Arbeitswerte hinzu, maximal jedoch 30 Arbeitswerte pro Bescheid. Für jede zusätzliche Ausfertigung des Feuerstättenbescheids wird ein Aufschlag von 2,0 Arbeitswerte berechnet.
Kosten für freie Tätigkeiten
Die Kehr- und Messarbeiten gehören zu den freien Tätigkeiten des Schornsteinfegers. Sie unterliegen keiner festgelegten Gebührenordnung. Deswegen können diese Kosten variieren. In manchen Rechnungen werden Arbeitswerte ausgewiesen; diese dienen dem Schornsteinfeger lediglich als Berechnungsgrundlage und haben nichts mit den Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten zu tun. Durchschnittlich sind mit Kosten von 30 bis 50 Euro für die jährlichen Kehr- und Messarbeiten zu rechnen.
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